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SWK 19, 1. Juli 2004, Seite R 44

VfGH: Gehaltslisten

Einsichtnahme und Veröffentlichung u. a. von Gehaltslisten der zu kontrollierenden Unternehmen nach Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH: Dem Rechnungshof ist es erlaubt, in sämtliche Unterlagen betreffend Bezüge und Ruhebezüge (also auch in die Gehaltslisten) jener Unternehmen, die er zu kontrollieren hat, Einsicht zu nehmen, aber es ist ihm nicht erlaubt (im Hinblick auf Art. 8 EMRK), die Namen der Bezugsempfänger unter Anführung ihrer jeweiligen Bezüge zu veröffentlichen.

( KR 1/00)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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