Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VfGH: Vergnügungssteuer
• Vergnügungssteuer: Da § 19 Abs. 2 durch den Verweis auf § 17 Abs. 1 und 3 leg. cit. die Verhängung zusätzlicher, strafrechtlicher Sanktionen bei bloßem Zahlungsverzug vorsieht und die Strafbarkeit nach der maßgebenden Rechtslage offenbar auch nicht durch die Bekanntgabe des abgabepflichtigen Tatbestandes vermieden werden kann, erweist sich die Norm insoweit als unsachlich und verfassungswidrig. - (§ 19 Abs. 2 Wr. VergnügungssteuerG), (Teilaufhebung)
(, G 374/02 u. a.)