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Pensionszusage: Fremdüblichkeit
• Fehlende Fremdüblichkeit einer Pensionszusage liegt u. a. dann vor, wenn die Pensionszusage bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses ohne Abwarten einer Probezeit vereinbart wird. Weiters dann, wenn es den begünstigten Geschäftsführern erlaubt, das Dienstverhältnis binnen kürzester Zeit aufzulösen, ohne den Anspruch auf die Pensionszahlung zu verlieren. - (§ 8 Abs. 1 KStG 1988), (Abweisung)
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