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DB: Geschäftsführer
• Dass sich die nach Arbeitsstunden erfolgte Entlohnung im Ergebnis innerhalb einer gewissen Bandbreite (61 % - 63 %) des „um die Firmenwertabschreibung bereinigten Gewinnes" bewegt hat, ändert nichts am Fehlen einer auf den wirtschaftlichen Erfolg der Geschäftsführertätigkeit bezogenen - allenfalls auch zum gänzlichen Verlust des Anspruches führenden - Entgeltvereinbarung. - (§ 41 Abs. 2 FLAG), (Abweisung)
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