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Finanzstrafverfahren: Straferkenntnis
• Im Straferkenntnis ist zu begründen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat. Der Begründungsgegenstand ist auf der Basis konkreter Lebenssachverhalte sachlich und rechtlich nachvollziehbar darzulegen. Mit im Allgemeinen verbleibenden, ein Eingehen auf die Sachverhalte des Einzelfalles unterlassenden Ausführungen lässt sich ein Straferkenntnis nicht so begründen, dass es dem Verwaltungsgerichtshof die ihm obliegende Prüfung auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz ermöglicht. - (§ 33 Abs. 2 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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