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Wiederaufnahme
Wiederaufnahme (§ 303 BAO)
Ob eine Tatsache neu hervorgekommen ist, ist allein auf den Zeitpunkt der Erlassung jenes Bescheides abzustellen, der wieder aufgenommen werden soll. Werden daher Tatsachen vor der Schlussbesprechung der letzten Prüfung, aber nach Erlassung des betreffenden Bescheides bekannt, so kann die nächste Prüfung eine Wiederaufnahme verfügen. Da der Beschwerdeführer einer neuerlichen Prüfung zugestimmt hat, konnte daher der betreffende Bescheid durch die 2. Prüfung aufgehoben werden ().