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Geschäftsführer: DB
• Die Vereinbarung eines Stundenhonorars spricht - ungeachtet der Beweggründe, die zu einer derartigen Abrede geführt haben - gegen das Vorliegen eines einnahmenseitigen Unternehmerrisikos. Auch die bei Eintreten einer Verlustsituation mögliche Reduktion des vorgesehenen Stundensatzes auf 40 % begründet kein für einen Unternehmer typisches Risiko, sondern lässt vielmehr einen vom Erfolg der Geschäftsführertätigkeit unabhängigen Fixbezug erkennen. - (§ 41 Abs. 2 FLAG), (Abweisung)
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