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SWK 35, 15. Dezember 2004, Seite R 83

Geschäftsführer: DB

Die Vereinbarung eines Stundenhonorars spricht - ungeachtet der Beweggründe, die zu einer derartigen Abrede geführt haben - gegen das Vorliegen eines einnahmenseitigen Unternehmerrisikos. Auch die bei Eintreten einer Verlustsituation mögliche Reduktion des vorgesehenen Stundensatzes auf 40 % begründet kein für einen Unternehmer typisches Risiko, sondern lässt vielmehr einen vom Erfolg der Geschäftsführertätigkeit unabhängigen Fixbezug erkennen. - (§ 41 Abs. 2 FLAG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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