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"Einbringung" von Geschäftsanteilen in eine Privatstiftung
Zivilrechtliche Aspekte zur Übertragung von Aktien und GmbH-Anteilen an Privatstiftungen
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 PSG darf eine Privatstiftung keine gewerbsmäßige Tätigkeit ausüben, die über eine bloße Nebentätigkeit hinausgeht. Die Privatstiftung darf demnach - von hier nicht weiter zu erörternden Ausnahmen abgesehen- nicht selbst Träger eines Unternehmens sein. Sehr wohl aber kann die Stiftung Anteile an einer Gesellschaft halten, die ihrerseits ein Unternehmen betreibt. Während also das PSG „unmittelbare" Unternehmensträgerstiftungen grundsätzlich verbietet, sind „mittelbare" Unternehmensträgerstiftungen zulässigund in praxi durchaus häufig. Mehr als zwei Drittel aller österreichischen Stiftungen halten Unternehmensbeteiligungen, mehr als die Hälfte des vom Verband Österreichischer Privatstiftungen geschätzten Stiftungsvermögens besteht aus solchen Beteiligungen.Weil nun von diesen Unternehmensbeteiligungen in praxi der Großteil aus GmbH-Anteilen besteht, soll im Folgenden vor allem auf einige wesentliche zivilrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit einer Übertragung von Geschäftsanteilen an Privatstiftungen überblicksartig eingegangen werden, wobei mit der hier vorgenommenen Auflistung keineswegs ein Anspruch auf Vollständigkeit verbunden ist. Vielmehr können im Einzelfall eine Reihe weiter...