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SWK 35, 15. Dezember 2004, Seite W 178

Cold Calling bei Finanzdienstleistungen

Seit 1. 10. 2004 ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers unzulässig

Alexander Trachta

Durch das 62. Bundesgesetz 2004wurde in Umsetzung der Finanzdienstleistungs-Richtliniedas Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG)erlassen und (unter anderem) das Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) geändert. Die Änderung von § 12 Abs. 3 WAG betrifft die Zulässigkeit von telefonischer Werbung und die Zusendung von unerbetenen Nachrichten zur Werbung im Bereich der Finanzdienstleistungen.

Bis zum In-Kraft-Treten von § 12 Abs. 3 WAG i. d. F. BGBl. I 62/2004 am waren in § 12 Abs. 3 WAG (alt) „Anrufe, das Senden von Fernkopien und die Zusendung von elektronischer Post zur Werbung" für bestimmte Finanzinstrumente einheitlich im WAG geregelt. Nunmehr verweist § 12 Abs. 3 WAG (neu) hinsichtlich „der Zusendung unerbetener Nachrichten zur Werbung" für bestimmte Finanzinstrumente auf § 107 Telekommunikationsgesetz (TKG). § 107 TKG sieht unterschiedlich strenge Maßstäbe für Anrufe und Faxmitteilungen (Abs. 1) einerseits sowie elektronische Mitteilungen (Abs. 2) andererseits vor.

I. Cold Calling bis

§ 12 Abs. 3 WAG i. d. F. BGBl. I Nr. 97/2001 sah eine eigenständige Regelung für die telefonische Werbung (Cold Calling) bei Finanzdienstleistungen vor. Im Bereich der Finanzdienstleistungen war Cold Calling (ohne vorheri...

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