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Land- und forstwirtschaftliche Zweifelsfragen
Buschenschank: Bisherige Verwaltungspraxis bleibt aufrecht
Im Rahmen der Bundessteuertagung 2004 wurden mit Vertretern des BMF, des bundesweiten Fachbereichs und der Finanzämter auch land- und forstwirtschaftliche Zweifelsfragen diskutiert, die Eingang in das Einkommensteuer- und Umsatzsteuerprotokoll 2004fanden. Die entsprechenden Aussagen im Einkommensteuerprotokoll 2004werden im Folgenden wiedergegeben.
I. Buschenschank: Abgrenzung Land- und Forstwirtschaft zu Gewerbebetrieb (Rz. 4231, 4233 EStR 2000)
1. Sachverhalt
Ein pauschalierter Land- und Forstwirt mit einem Einheitswert in Höhe von € 15.000,- verarbeitet und vermarktet sämtliche Produkte aus der eigenen Land- und Forstwirtschaft selbst. Urprodukte der eigenen Land- und Forstwirtschaft sind Schweine, Rinder, Getreide und Obst. Durch die nachfolgende Be- und Verarbeitung werden Speck, Salami, Würste, Käse, Brot, Süßmost und Most erzeugt. Diese Produkte werden sowohl Ab-Hof (bzw. am Bauernmarkt) als auch in der eigenen Buschenschenke mit folgenden Umsatzzuordnungen verkauft:
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Im Jahr 2002: | |
Einnahmen aus Ab-Hof-Verkauf von be- und verarbeiteten Produkten | € 22.000,- |
Einnahmen aus Buschenschank | € 37.000,-*) |
*) davon: Einnahmen aus be- und verarbeiteten Produkten € 30.000,- und Einnahmen aus Most und Süß... |