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Gebühren: Dienstbarkeit
• Voraussetzung der Gebührenpflicht nach § 33 TP 9 GebG ist, dass die Einräumung der Dienstbarkeit durch entgeltliches Rechtsgeschäft erfolgt. Nach den Vorschriften des Gebührengesetzes (und nicht des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes) ist dabei zu prüfen, ob das Rechtsgeschäft entgeltlich ist. Ein solches entgeltliches Rechtsgeschäft liegt vor, wenn nach dem Willen der Parteien eine Leistung i. S. einer subjektiven Äquivalenz durch die andere „vergolten" werden soll. - (§ 33 TP 9 GebG), (Abweisung)
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