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Verdeckte Ausschüttung
• Die einer Kapitalgesellschaft zugerechneten Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, sind in der Regel als den Gesellschaftern als verdeckte Ausschüttungen zugeflossen anzusehen. - (§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988), (Abweisung)
(, 0263)