Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Das Kreuz mit den Zollschuldentstehungstatbeständen
UFS verkennt Abgrenzungsprobleme
Der in der Verwaltung entstandene Irrtum, was die Entstehung der Zollschuld nach Art. 202 ZK betrifft, ist trotz einer Reihe von Erkenntnissen des VwGHnoch nicht ausgeräumt. Aber auch die Frage, ob eine Zollschuld nach Art. 203 ZK (Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung) oder Art. 204 ZK (Pflichtverletzung) vorliegt, scheint vom UFS bislang nicht als Problem erkannt worden zu sein.
1. Ergibt sich bei einer Kontrolle, dass eine als Zollanmeldung geltende Willensäußerung (Art. 233 ZK-DVO) zu Unrecht erfolgt ist, so gelten die betreffenden Waren gem. Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO als vorschriftswidrig verbracht. Die Zollschuld ist nach Art. 202 ZK entstanden, die Waren gelten damit u. a. als nicht gestellt.
Kontrolle muss nach Witte weit gefasst werden. Gemeint sei, dass der Sachverhalt überhaupt ermittelt werden könne. Es kommt demnach auf die Entdeckung an, dass zu Unrecht eine Willensäußerung nach Art. 233 ZK-DVO abgegeben wurde. Auf Grund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts, das in diesem Fall eine Fiktion der Nichtgestellung normiert, ist die Frage müßig, ob eine ausdrückliche oder schlüssige Gestellung i. S. d. § 37 ZollR-DG erfolgt ist. Dies verkennt der UFS häufig. In einem Fall wurde die Abg...