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Die deutsche Antwort auf das EuGH-Urteil Seeling
Das deutsche Bundesministerium der Finanzen hat mit drei sog. BMF-Schreiben auf das EuGH-Urteil Seeling reagiert
Anders als die Republik Österreich, die mit mehreren Gesetzesänderungen auf das EuGH-Urteil Seelingreagiert hat,versucht die Bundesrepublik Deutschland, den Steuerausfällen mit dem Erlass dreier so genannter BMF-Schreiben Herr zu werden.
1. EinleitungDer Seeling - entschieden, dass die Regelungen der 6. EG-Richtlinie der deutschen Auffassung entgegenstehen, wonach die private Verwendung eines insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes als eine nach § 4 Nr. 12 Buchst. a dUStG steuerfreie Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks behandelt wird. Dies hat zur Folge, dass der auf den privat genutzten Gebäudeteil entfallende Vorsteuerbetrag nicht mehr nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Nr. 12 Buchst. a dUStG vom Abzug ausgeschlossen ist.
Gleichsam im Gegenzug hat der Unternehmer die private Verwendung des privat genutzten Gebäudeteils mangels Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a dUStG als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe richtet sich nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 dUStG, also nach den bei der Ausführung der privaten Verwendung entstandenen Kosten, soweit sie zum volle...