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SWK 16, 1. Juni 2004, Seite S 545

Ein Gewerkschaftsfunktionär hat Anspruch auf eine Betriebsausgabenpauschale

Wird eine Funktionärstätigkeit im Österreichischen Gewerkschaftsbund ausgeübt und erhält der Steuerpflichtige dafür Aufwandsentschädigungen, so sind diese als sonstige Einkünfte nach § 29 EStG zu qualifizieren.

Da der Österreichische Gewerkschaftsbund zivilrechtlich ein Verein ist, sind die Voraussetzungen für die Anwendung des VIII. Abschnittes, Pkt. 26 Abs. 8 der Vereinsrichtlinien (i. d. F. v. 1991, AÖFV Nr. 269/1991) gegeben und war ein Werbungskostenpauschalbetrag in Höhe von 1.000,- S monatlich anzuerkennen.

Die Vereinsrichtlinien, VIII. Abschnitt, Pkt. 26 Abs. 2, Satz 1 und 2 lauten: „Die Übernahme ehrenamtlicher Vereinsfunktionen begründet kein Dienstverhältnis, auch wenn laufend (pauschale) Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die Aufwandsentschädigungen sind nach Abzug der allenfalls im Schätzungsweg zu ermittelnden Werbungskosten im Sinne des § 29 Z 1 EStG oder, wenn sie nicht wiederkehrend anfallen, als Einkünfte im Sinne des § 29 Z 3 zu erfassen."

Abs. 8 lautet: „Sind die Einkünfte der in den Abs. 2 und 4-6 genannten Personen als sonstige Einkünfte anzusehen, dann liegen bis zu einer monatlichen Höhe der Einnahmen von 1000,- S keine Einkünfte vor, da unterstellt werden kann, dass bis zur Hö...

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