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Gewinnermittlungsart: Wechsel
• Der freiwillige Wechsel der Gewinnermittlungsart ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nur zu Beginn eines Wirtschaftsjahres zulässig. - (§ 4 Abs. 10 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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