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Wie darf man die neueste Verordnung zur Einfuhrumsatzsteuer verstehen?
Ausdehnung des EUSt-Vereinfachungsverfahrens
Bei erstmaliger Lektüre der Verordnung BGBl. II Nr. 584/2003stechen einige Auffälligkeiten ins Auge. Im Gegensatz zu § 26 Abs. 2 Z 2 UStG i. d. F. Budgetbegleitgesetz 2003 und dem Erlass vom gesteht die Verordnung bei Reihengeschäften die Vorsteuerabzugsberechtigung ausdrücklich dem Schuldner der EUSt zu anstatt dem Unternehmer, für dessen Unternehmen die Waren eingeführt wurden.
Aus welchen Gründen dieses Abweichen vom Gesetzeswortlaut?
I. Neues EUSt-Vereinfachungsverfahren
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 wurde eine Neuregelung bei der Erhebung der EUSt eingeführt. Bisherige Voraussetzung für den VSt-Abzug war u. a. die Entrichtung der EUSt an ein Zollamt. Seit besteht die Möglichkeit einer unbaren EUSt-Verrechnung. Die Neukonzeption zielt auf eine Vereinfachung des EUSt-Verfahrens. Auf Antrag des Schuldners der EUSt geht die Einhebung und zwangsweise Einbringung der EUSt von den Zollämtern auf die Finanzämter über. Der Schuldner der EUSt kann die EUSt in derselben UVA mit den Vorsteuern verrechnen (sofern ihm ein Vorsteuerabzug zusteht). Eine Entrichtung der EUSt ist nicht mehr erforderlich; Liquiditätsbelastungen werden vermieden. Um die Option wahrnehmen zu können, müssen gem. § 26 Abs. 2 Z 2, 2. T...