Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Unzulässige Zustimmungsfiktion in Preisänderungsklausel
§§ 864a, 879 ABGB; § 80 ElWOG 2010; § 125 GWG 2011; § 6 KSchG
Eine Klausel, die Änderungen des Vertrags über eine Zustimmungsfiktion nach Inhalt und Ausmaß unbeschränkt zulässt, verstößt gegen das Transparenzgebot, selbst wenn sie den formalen Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG entsprechen sollte.
Aus der Begründung:
Die Bekl ist ein Energieversorgungsunternehmen und erbringt Dienstleistungen auf dem Energiesektor in den Sparten Strom, Erdgas und Wärme in Teilen Europas und in Österr mit Schwerpunkt auf dem Bundesland Niederösterreich, wo sie rd 2 Mio Kunden versorgt. Die Bekl verwendet laufend im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern Vertragsformblätter und/oder AGB. Die AGB wurden der Regulierungsbehörde EControl-Austria (ECA) im Herbst 2014 angezeigt, die deren Verwendung nicht untersagte. Punkt V.3. der AGB lautet:
„Weiters behält sich EVN Energievertrieb Preisänderungen im Wege einer Änderungskündigung vor. Die Preisänderungen werden dem Kunden durch ein individuell adressiertes Schreiben oder auf dessen Wunsch elektronisch mitgeteilt. Sofern der Kunde den Änderungen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Preisänderungserklärung schriftlich widerspricht, werden...