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Arbeitszimmer bei Transportunternehmen
Arbeitszimmer bei Transportunternehmen (§ 12 Abs. 2 Z 2 UStG)
Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer wurden ertragsteuerlich nicht anerkannt, da sich der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit in der Transporttätigkeit und nicht im Arbeitszimmer befindet. Bei der Umsatzsteuer ist der Vorsteuerausschluss durch das Gemeinschaftsrecht verdrängt. Auf Grund der ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen unternehmerischen Nutzung des Arbeitszimmers steht der Vorsteuerabzug zu ().