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SWK 11, 10. April 2004, Seite K 9

Bauherrneigenschaft bei geschlossenen Immobilienfonds

Bauherrneigenschaft bei geschlossenen Immobilienfonds (§ 28 EStG)

Das deutsche BMF hat mit Ende 2003 Stellung zur Bauherrneigenschaft von geschlossenen Immobilienfonds genommen und dabei die Ansicht vertreten, dass eine Aktivierungspflicht von Aufwendungen für Dienstleistungen dann bestehe, wenn das Interesse des Anlegers auf den Erwerb einer fertig gestellten Immobilie abziele. Ein solches Interesse wird dann unterstellt, wenn der Anleger sich auf Grund eines von den Projektanbietern vorformulierten Vertragswerks an einem Projekt beteiligt und bei den damit zusammenhängenden Rechtsgeschäften entsprechend vertreten lässt. In einem Artikel werden mögliche Auswege für die Gestaltung von geschlossenen Immobilienfonds aufgezeigt (BB 2004, 295).
Anmerkung: Für Österreich ist anzuführen, dass in Deutschland nach der Rechtsprechung des BFH Personengesellschaften bisher grundsätzlich als Bauherren behandelt wurden. Mit dieser Änderung in Deutschland schließt man sich der österreichischen Verwaltungspraxis an, nach der ein Werbungskostenabzug bei „Bauherrenmodellen" mit Hochglanzprospekten und ausführlichem Vertragswerk, das zur Gänze angenommen werden muss, stark eingeschränkt ist.

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