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Urlaubsentschädigung
• Auch ein anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahltes Urlaubsentgelt ist nicht als unmittelbar durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verursacht anzusehen, sondern hängt vielmehr mit dem schon früher entstandenen Urlaubsanspruch zusammen. Die Versteuerung von Urlaubsentschädigungen oder Urlaubsabfindungen hat daher nicht nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 zu erfolgen. - (§ 67 Abs. 6 EStG 1988), (Abweisung)
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