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Aufhebungsfristen nach § 299 BAO
Anmerkungen zum Artikel „Angemessene Anschaffungskosten eines PKW" von Dr. Monika Biach in SWK-Heft 26/27/2004, Seite T 133
Im zitierten Beitrag wird unter Hinweis auf eine aktuelle UFS-Entscheidung auf die Möglichkeit einer valorisierungsbedingten jahrweisen Steigerung der Angemessenheitsgrenze für KFZ-Anschaffungskosten (so genannte Luxustangente gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG) aufmerksam gemacht. Weiters wird im letzten Absatz für gleichgelagerte Fälle die Antragstellung auf Bescheidaufhebungen gem. § 299 BAO „... für die letzten fünf Jahre ..." empfohlen, was verfahrensrechtlich ergänzungsbedürftig ist:
Unter der Voraussetzung, dass die genannte UFS-Entscheidung tatsächlich über deren Anlassfall hinaus generelle Bedeutung erlangt, ist zu beachten, dass gem. § 302 Abs. 1 BAO Aufhebungen gemäß § 299 BAO grundsätzlich nur bis zum Ablauf „eines" Jahres nach Bekanntgabe des aufzuhebenden Bescheides zulässig sind. Diese Jahresfrist ist eine gesetzliche Frist, die gem. § 110 Abs. 1 BAO außergesetzlich nicht verlängerbar ist.
Dazu nennt das Gesetz selbst folgende Ausnahmen:
1. Gem. § 302 Abs. 2 lit. b BAO ist eine Aufhebung nach § 299 BAO auch dann noch nach Ablauf dieser Jahresfrist zulässig, wenn der Antrag auf Bescheidaufhebung rechtzeitig, also bereits vor Ablauf dieser Jahresfrist, eingebracht wurde. Diese Bestimmung betrifft naturgemäß nicht die Aufhebung von Amts wegen, für welche es somit jedenfalls bei der...