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Exekutionstitel: Mängel
• Erkennt die Behörde, die den Exekutionstitel ausgestellt hat (Titelbehörde), von selbst, dass der Exekutionstitel an den im § 15 AbgEO angeführten Mängeln leidet (offenbare Unrichtigkeit, gesetzwidrig oder unrichtig erteilte Vollstreckbarkeitsklausel), so hat sie ihn von Amts wegen zu berichtigen bzw. aufzuheben. - (§ 15 AbgEO), (Aufhebung und Zurückweisung zur neuerlichen Entscheidung)
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