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Verfahren: Verschwiegenheitsverpflichtung
• Eine Abgabepflichtige, die bisher Buchhaltungstätigkeiten "schwarz" durchgeführt hat, trifft die Verpflichtung zur Nennung ihrer "Klienten", sie kann sich nicht auf eine gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung berufen. - (§ 138 BAO), (Abweisung)
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