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Haftung: Unternehmensübergang
• Bei Gastronomieunternehmen wie Kaffeehäusern, Hotels und Konditoreien zählen zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens das Grundstück, das Gebäude und die Einrichtung. Hingegen sind der Kundenstock, Lieferverträge und das Personal nicht den wesentlichen Unternehmensgrundlagen zuzurechnen und somit für die Frage, ob ein Unternehmensübergang im Sinne des § 14 BAO stattgefunden hat, nicht von Bedeutung. - (§ 14 BAO), (Abweisung)
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