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Verfahren: Säumniszuschlag
• Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages tritt auch dann ein, wenn im Zeitpunkt der (in der Vergangenheit liegenden) Fälligkeit einer Abgabe ein ausreichendes Guthaben vorhanden war, aber über diese Guthaben auf Antrag des Abgabepflichtigen anderweitig verfügt wurde. - (§ 217 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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