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EuGH: Ärztliche Leistung
• Mehrwertsteuer: Der Begriff der arztähnlichen Leistung ist weit auszulegen
Urteilstenor des EuGH:
1. Die in der Ambulanz einer Stiftung des privaten Rechts von Diplompsychologen, die keine Ärzte sind, ausgeführten psychotherapeutischen Behandlungen stellen keine mit S. R 69Krankenhausbehandlung oder ärztlicher Heilbehandlung eng verbundenen Umsätze im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. b der 6. MWSt-RL dar, es sei denn, dass diese Behandlungen tatsächlich als Nebenleistungen zu einer die Hauptleistung darstellenden Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung ihrer Empfänger erbracht werden. Dagegen ist der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff „ärztliche Heilbehandlung" dahin auszulegen, dass er sämtliche Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. c der 6. MWSt-RL und insbesondere Leistungen von Personen umfasst, die keine Ärzte sind, aber arztähnliche Leistungen erbringen, wie es bei psychotherapeutischen Behandlungen durch Diplompsychologen der Fall ist.
2. Die Anerkennung einer Einrichtung im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. b der 6. MWSt-RL setzt kein förmliches Anerkennungsverfahren voraus und muss sich nicht unbedingt aus inn...