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Anregung einer amtswegigen Wiederaufnahme
(BMF) - Der Normzweck des § 209a Abs. 2 BAO ist, die Partei vor Rechtsnachteilen (durch Eintritt der Bemessungsverjährung) zu schützen, die lediglich dadurch entstehen, dass eine Behörde Anbringen nicht unverzüglich erledigt. § 209a Abs. 2 BAO dient somit auch dem aus dem rechtsstaatlichen Prinzip abgeleiteten Grundsatz, dass Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen.
Daher sind Anträge i. S. d. § 209a Abs. 2 BAO nicht nur formal im Gesetz als „Anträge" bezeichnete Eingaben, sondern ausnahmsweise auch Pflichteingaben, wie etwa Einkommensteuererklärungen, wenn die Veranlagung zu einer Gutschrift führen würde (Ritz, BAO2, § 209a Tz. 7).
Entgegen dem vom Normzweck her gesehen zu engen Wortlaut müssen die Anbringen (Anträge) nicht ausdrücklich in einer Abgabenvorschrift vorgesehen sein; § 209a Abs. 2 BAO gilt beispielsweise auch für auf Änderung gemäß § 295 BAO gerichtete Anbringen (Ritz, BAO2, § 209a Tz. 8).
Aus denselben Überlegungen sind Anregungen auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens als Anträge i. S. d. § 209a Abs. 2 BAO anzusehen. Dies gilt auch für während eines VwGH-Verfahrens zur Fristwahrung (vor Eintritt der Verjährung) eingereichte Anregungen auf amtswegige Wieder...