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SWK 30, 20. Oktober 2004, Seite S 878

Schönheitsoperationen steuerpflichtig

Anmerkungen zum BFH-Urteil vom 15. 7. 2004 V R 27/03

Gerhard Gaedke

Der Kläger im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof ist ein Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, der Honorare für medizinisch nicht indizierte Schönheitsoperationen umsatzsteuerfrei beließ.

Der BFH verwies zunächst auf die Bestimmungen des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe c der RL 77/388/EWG, wonach Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedsstaat definierten ärztlichen oder arztähnlichen Berufe erbracht werden, befreit werden.

Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des EuGH dahin auszulegen, dass medizinische Leistungen, die nicht in der medizinische Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen, nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen; befreit sind nur diejenigen Leistungen, deren Zweck der Schutz der menschlichen Gesundheit ist, die befreiten Leistungen müssen der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen.

Der BFH kommt nunmehr zum Schluss, dass der Zweck einer Schönheitsoperation nicht der Schutz der menschlichen Gesundheit ist. Derartige Leistungen sind, wenn nicht nac...

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