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Klarstellung zur Investitionszuwachsprämie
Auslegung des Begriffes "Gebäude" in § 108e Abs. 2 EStG 1988
Gemäß Rz. 8220 in Verbindung mit Rz. 3140 EStR 2000 ist als Gebäude jedes Bauwerk anzusehen, das durch räumliche Umfriedung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist.
Aus einer Einzelerledigung des Bundesministeriums für Finanzen vom (SWK-Heft 25/2003, Seite S 622) könnte die Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen herausgelesen werden, dass „Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören", im Sinne des § 51 Abs. 1 BewG nicht unter den einkommensteuerlichen Gebäudebegriff zu subsumieren seien.
Das Bundesministerium für Finanzen stellt dazu Folgendes klar:
Gemäß § 1 des BewG 1955 ist lediglich der erste Teil dieses Gesetzes (§§ 2 bis 17) auf sämtliche Abgaben anzuwenden. Der zweite Teil ist auf die Stempel- und Rechtsgebühren, die Grundsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer und für die Beiträge nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz anwendbar, nicht hingegen im Bereich der Ertragsteuern. Die Investitionszuwachsprämie ist in diesem Sinne als eine Art negative Ertragsteuer anzusehen.
Für Zwecke der Investitionszuwachsprämie hat daher die Beurteilung, ob eine Investi...