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Liebhaberei bei echtem stillen Gesellschafter
Liebhaberei bei echtem stillen Gesellschafter (§ 2 EStG)
Ein StPfl. beteiligte sich als echter stiller Gesellschaft 1986 an einer GesmbH und zahlte 534.145 € ein. Die Verlustzuweisung betrug 100 %. Auf Grund der möglichen maximalen Einnahmen in den Folgejahren war die Erzielung eines Gesamtüberschusses erst nach 22 Jahren möglich. Dies entspricht nicht einer üblichen Rentabilitätsdauer bei Kapitaleinkünften ().