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KommSt: Geschäftsführer
• Eine für einen Teil der Geschäftsführerentlohnung bestehende Vereinbarung über die Abhängigkeit vom Erfolg der Gesellschaft bewirkt für sich allein noch kein Unternehmerrisiko des Geschäftsführers. - (§ 2 KommStG 1993), (Abweisung)
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