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Kleinunternehmer: Steuerbefreiung
• Die Voraussetzungen der Rechtsfolge des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 sind zu prüfen, ohne die Rechtsfolge als Ergebnis vorwegzunehmen. Für die Berechnung der Umsätze ist also nicht von der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer, sondern von der Besteuerung nach den allgemeinen Regelungen auszugehen. Da die Steuerbefreiung die Rechtsfolge davon ist, dass die Umsätze ATS 300.000,- nicht übersteigen, ist es für die Beurteilung, ob diese Grenze überschritten wird, geradezu zwingend, dass feststeht, nach welcher Berechnungsmethode die Umsätze ermittelt werden. Nach den allgemeinen Regelungen haben Unternehmer, die wie die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Umsätze aus Tätigkeiten im Sinne der §§ 21 und 23 des EStG 1988 nicht buchführungspflichtig sind, die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Istbesteuerung), sofern sie nicht beantragen, die Steuer nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. - (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994), (Abweisung)
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