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Bescheid: Aufhebung
• Geht das Finanzamt bei Erlassung eines Bescheides offensichtlich von einer unrichtigen Rechtsansicht aus und unterbleibt deswegen die vollständige Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes, so ist die Oberbehörde berechtigt, den Bescheid gemäß § 299 Abs. 2 BAO aufzuheben, ohne den maßgebenden Sachverhalt selbst zu ermitteln. - (§ 299 BAO), (Abweisung)
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