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Liebhaberei: Änderung Bewirtschaftung
• Eine Kapitalerhöhung und das dazu erforderliche Aufbringen von Mitteln auf Seiten der Gesellschafter ohne Änderung des Beteiligungsverhältnisses allein stellen noch keine Änderung der Bewirtschaftungsart an der Beteiligung dieser Kapitalgesellschaft dar. - (§ 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung), (Abweisung)
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