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Gravierende Änderungen bei der Besteuerung der bäuerlichen Hofübergabe
Klarstellungen durch den VwGH zur Grunderwerb- und Schenkungssteuer
Mit dem Erkenntnis 2002/16/0246 vom hat der Verwaltungsgerichtshof die bisherige Rechtsmeinung der Finanzverwaltung zur Berechnung der Verkehrssteuern bei der „bäuerlichen Hofübergabe" verworfen und klargestellt, dass für die Übergabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben an nahe Angehörige zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes Grunderwerbsteuer gem. § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG zu entrichten ist, auch wenn die Gegenleistungen unter dem dreifachen Einheitswert liegen. Der Schenkungssteuerfreibetrag von € 365.000,- gem. § 15a ErbStG steht zu, wenn ein Betrieb im Sinne des Einkommensteuerrechts übertragen wird, auch wenn dieser (kurzfristig) verpachtet ist.
S. S 322I. Sachverhalt
Im gegenständlichen Fall wurden ein landwirtschaftlicher Betrieb (Einheitswert € 43.313,-) und ein Wohngebäude (Wohnungswert € 17.150,-) von den bereits in Pension befindlichen Eltern an den Sohn übergeben. Der Betrieb wurde bereits vor der Übergabe vom Sohn als Pächter bewirtschaftet. Als Gegenleistung wurde ein Ausgedinge (Wohnrecht für die Eltern, Pflege und Betreuung etc.), das kapitalisiert insgesamt mit € 71.283,- bewertet wurde, vereinbart.
II. Rechtliche Würdigung
Die Finanzverwaltung beurteilte di...