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Geschäftsfreundebewirtung: Vorsteuerabzug wieder zu 100 % möglich
UFS: Die Einschränkung des Vorsteuerabzugs der Kosten von Geschäftsfreundebewirtung war richtlinienwidrig
Die seit wirksame Eigenverbrauchsbesteuerung der Kosten der Bewirtung von Geschäftsfreunden in Höhe von 50 % (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. c UStG i. V. m. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG) verstößt gegen die 6. EG-Richtlinie und ist somit gemeinschaftsrechtswidrig. Wenn die Bewirtung der Werbung dient und die berufliche bzw. betriebliche Veranlassung weitaus überwiegt, steht der Vorsteuerabzug zur Gänze zu - und zwar auch für die Eigenkosten des Unternehmers. Anträge auf Bescheidaufhebung gem. § 299 BAO können bei Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht bis zum Ablauf der Verjährungsfrist gestellt werden.
Der Unabhängige Finanzsenat hat in zwei aktuellen Berufungsentscheidungen festgestellt, dass die durch die Änderung in § 20 Abs. 1 Z 3 EStG durch das Strukturanpassungsgesetz 1995 per bewirkte De-facto-Einschränkung des Vorsteuerabzugs aus den Kosten von Geschäftsfreundebewirtungen gemeinschaftsrechtswidrig war, da sie gegen die sog. „Stand-still"-Klausel des Art. 17 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie verstößt.
Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der 6. EG-RL verwehrt es den Mitgliedstaaten, nach dem In-Kraft-Treten der Richtlinie das Recht auf Vorsteuerabzug einzuschränken, wenn bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens das Recht auf Vorsteuerabzug - und sei es nur aufgrund ständiger Verwaltungspr...