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Betriebsstätte bei Bauausführungen
Betriebsstätte bei Bauausführungen (§ 1 EStG)
Nach dem OECD-Musterabkommen bleibt eine Bauausführung so lange bestehen, bis die Arbeit abgeschlossen oder endgültig eingestellt ist. Dabei wird auf die Dauer der faktischen Bauarbeiten abgestellt. Wird die Abnahme der bereits vorher beendeten Bauarbeiten erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt, dann verlängert sich damit nicht der Zeitraum, denn sonst würde es im Belieben jedes Auftraggebers stehen, durch Verzögerung der förmlichen Abnahme zu entscheiden, welchem Staat das Besteuerungsrecht an Montagegewinnen zusteht (EAS 2407 in SWI 2004, 52).