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Sachbezug: Gebrauchtfahrzeug
• Auch bei Gebrauchtfahrzeugen ist der im § 4 Abs. 1 der Verordnung angeführte Prozentsatz des in § 4 Abs. 4 der Verordnung für die Sachbezugsbewertung maßgebenden Wertes anzuwenden. Die Richtigkeit dieser Beurteilung ergibt sich schon daraus, dass § 4 Abs. 4 der Verordnung lediglich dem Umstand Rechnung trägt, dass im Fall der Anschaffung von Gebrauchtwagen die Feststellung der Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges auf Schwierigkeiten stoßen kann und deshalb - als Grundregel - auf den ebenfalls den Verkehrswert des Neuwagens in pauschaler Form zum Ausdruck bringenden Listenpreis des Kraftfahrzeuges abzustellen ist. Keinesfalls ist dem § 4 Abs. 4 der Verordnung zu entnehmen, dass bei Gebrauchtwagen ein grundsätzlich geringerer Sachbezugswert als bei Neuwagen in Ansatz zu bringen wäre. - (§ 4 Abs. 4 VO BGBl. Nr. 642/1992), (Abweisung)
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