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VfGH: Asylrecht
• Asylrecht: Aufhebung des sog. allgemeinen Hinweises auf nicht näher unterscheidbare Rechtsakte der EU. - (§ 4 Abs 3 AsylG), (Aufhebung)
Die in Prüfung gezogene gesetzliche Bestimmung enthält eine Verweisung auf Gemeinschaftsrecht, ohne dass hiefür eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung besteht. Für solche Verweisungen auf Rechtsakte der Europäischen Union ist die Judikatur des VfGH zu Verweisungen maßgebend, die auf dem Grundgedanken beruht, dass der einzelne Bürger die jeweilige Rechtslage mit Bestimmtheit feststellen können muss; ein Gedanke, der im Übrigen auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Ausdruck kommt, der selbst bei der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht verlangt, dass die Gesetzgeber der Mitgliedsstaaten Bestimmungen zu erlassen haben, die so bestimmt, klar und transparent sind, dass der Einzelne wissen kann, welche Rechte S. R 39und Plichten er hat. Eine bloße allgemeine Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht reicht nicht aus. Die Verweisung auf „bestehende Rechtsakte des Rates der Europäischen Gemeinschaft" lässt völlig offen, welche Rechtsakte konkret gemeint sind, da die verweisende Norm die verwiesenen Akte nicht bezeichnet. Auch der im Ausschussbericht verwend...