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VfGH: Bankwesengesetz
• Die in § 62 Z 1b BWG (Ausschluss nicht international tätiger Bankprüfer von der ordnungsgemäßen Prüfung) geforderte Zugehörigkeit zu einer international tätigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft stellt kein inhaltliches Qualitätsmerkmal dar und ist daher auch nicht geeignet, mit der nach Art. 18 B-VG geforderten Deutlichkeit Auskunft über den Inhalt der Begriffe „gleichwertigen Zugang" und vor allem „gleichartige Erfahrung" zu geben. - (§ 62 Z 1b BWG), (Aufhebung)
( G 5/03)