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VfGH: Börsegesetz
• Keine Bedenken gegen § 82 Abs. 5 Z 3 BörseG (Treffen geeigneter organisatorischer Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insiderinformationen) im Hinblick auf das Determinierungsgebot aus Art. 18 B-VG. - (§ 82 Abs. 5 Z 3 BörseG)
Die Vorschrift richtet sich an eine Personengruppe, von der angenommen werden kann, dass sie über die Voraussetzungen und Bedingungen von „erfolgversprechenden" Insidergeschäften Bescheid weiß. Einer solchen Personengruppe kann auch unterstellt werden, dass ihr bekannt ist, welche (organisatorischen) Maßnahmen typischerweise S. R 38geeignet sind, um Insidergeschäfte zu verhindern. Ob diese Maßnahmen bereits in einem „compliance code" oder einem ähnlichen Regelwerk zu Verhaltensregeln eines Berufsstandes verdichtet wurden oder nicht, ist dafür nicht maßgebend. Im Übrigen ergibt sich schon aus den allgemeinen Bedingungen der Strafbarkeit, dass solche Maßnahmen nur im Rahmen des Zumutbaren gefordert werden können. Dass der rechtsanwendenden Behörde möglicherweise selbst die Kenntnisse fehlen, um die Erfüllung des Straftatbestandes beurteilen zu können, ist hingegen nicht der Unbestimmtheit der Norm, sondern dem Fehlen des zu ihrer Anwendung erforderlichen Spezialwissens im Tatsac...