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VfGH: MineralrohstoffG
• Es fehlt an einem sachlichen Grund dafür, dass durch § 211 MinroG Personen, die sich rechtswidrig verhalten haben, indem sie in Bergbaugebieten Bauten errichtet haben, ohne hiefür die Bewilligung nach § 153 MinroG eingeholt zu haben, vom Gesetzgeber besser gestellt werden als jene, die in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung auf eine konsenslose Bauführung verzichtet haben. - (§ 211 Mineralrohstoffgesetz), (Teilaufhebung)
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