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ÖBA 1, Jänner 2017, Seite 60

Bei Beschwerden gegen Bescheide der FMA besteht immer dann eine Senatszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, wenn gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist.

§ 22 Abs 2a FMABG; § 6 Abs 1 BVwGG; Art 135 Abs 1 B-VG

Nach dem klaren Wortlaut des § 22 Abs 2a erster Satz FMABG hat das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde grundsätzlich durch Senat zu entscheiden; ausgenommen davon sind lediglich Verfahren in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden der FMA, in denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Für eine darüber hinausgehende Einschränkung der Senatszuständigkeit lässt das Gesetz keinen Raum.

Der VwGH lehnt ausdrücklich die Ansicht ab, dass in Fällen, in denen Besonderheiten des Finanzmarktes keine Rolle spielen, eine Anwendung der Senatszuständigkeit des BVwG nach § 22 Abs 2a FMABG „aus teleologischen Überlegungen zu verneinen“ sei.

Auch über eine Beschwerde gegen einen Bescheid betr die Verweigerung einer Auskunftserteilung hat ein Senat des BVwG zu entscheiden.

[...] Der VwGH hat erwogen [...]

Wie die Revision zutreffend aufzeigt, hat das Bundesverwaltungsgericht nach dem klaren Wortlaut des § 22 Abs 2a erster Satz FMABG über Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde grundsätzlich durch Senat zu ent...

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