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Betrieb eines Partnerwahlinstitutes
Betrieb eines Partnerwahlinstitutes (§ 3a Abs. 9 und 10 UStG)
Die Kunden bezahlten das Honorar für die Überlassung von Adressen möglicher Partner, nicht jedoch für die erfolgsbezogene Vermittlung eines Partners. Damit besteht die Leistung in der Überlassung von Informationen. Auch wenn dem Kunden nur die von ihm benötigten Daten zukommen, der Unternehmer also aus seinem Datenbestand eine Auswahl trifft, liegt Informationsüberlassung vor. Damit sind Leistungen, die für in der Schweiz ansässige Kunden erbracht werden, in Österreich nicht steuerbar ().