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SWK 18, 20. Juni 2004, Seite T 120

Rechtsmittel per Fax

Ein am letzten Tag der Einspruchsfrist nach Ende der Amtsstunden mittels Fax eingebrachter Einspruch gegen eine Strafverfügung gilt als rechtzeitig; der Zeitpunkt des Einbringens, nicht aber des Einlangens ist für die Wahrung der Rechtsmittelfrist entscheidend. VfGH-Erkenntnis vom , B 1493/03 im RIS unter http://www.ris.bka.gv.at/vfgh.

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