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Betriebsstätte i. S. d. DBA-Schweiz
• Nach Art. 7 Z 1 DBA-Schweiz, BGBl. Nr. 64/1975, dürfen Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. „Betriebsstätte" im Sinne des Abkommens bedeutet nach Art. 5 Z 1 DBA-Schweiz eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. - (§ 99 EStG 1988), (Abweisung)
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