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Verjährung beim FX-Kredit
Bei Fremdwährungskrediten mit Tilgungsträgern ist für den Lauf der Verjährungsfrist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass dasS. 53 Gesamtkonzept nicht den Zusagen entspricht. Eine – den Zusagen widersprechende und daher den Primärschaden darstellende – Risikoträchtigkeit liegt jedenfalls vor, wenn sich das Gesamtkonzept rechnerisch nicht mehr ohne zusätzliche Vermögensverminderung im Vergleich zur (herkömmlichen) Tilgung des Darlehens und Geldmittelbeschaffung entwickeln konnte. Ein nach Erkennen der Risikoträchtigkeit eintretender weiterer Schaden ist als bloßer Folgeschaden zu qualifizieren, dessen Verjährung gleichfalls mit der Kenntnis vom Primärschaden beginnt.
Aus der Begründung:
2.1 Zur Frage des Beginns der Verjährungsfrist bei Beratungsfehlern in Bezug auf Veranlagungs- und/oder Finanzierungskonzepte, die eine Kombination von FX-Krediten mit verschiedenen Tilgungsträgern vorsehen, hat der OGH bereits mehrfach Stellung genommen (5 Ob 177/15p; 3 Ob 66/15z; 7 Ob 56/15h [zum hier zu beurteilenden Konzept]; 7 Ob 18/13t; 6 Ob 103/08b). Bei derartigen Modellen ist demnach entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigt...