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KommSt: Bemessung
• Ein Unternehmer kann stets nur ein Unternehmen haben, auch wenn die Tätigkeiten einkommensteuerlich verschiedene Betriebe bilden, oder verschiedene Einkunftsarten zuzuordnen sind und wirtschaftlich keine Verwandtschaft aufweisen. Dem steht auch die Bestimmung des § 5 KommStG, wonach die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer betriebsstättenweise zu ermitteln ist, nicht entgegen. - (§ 5 KommStG), (Abweisung)
(, 0016)