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Buchführungspflicht
• Wer nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen. Daraus ergibt sich, dass die Umsätze nicht nach vereinnahmten, sondern nach vereinbarten Entgelten zu versteuern sind. Dem Masseverwalter steht kein Wahlrecht zu, weil für handels- und steuerrechtliche Zwecke zu beachten ist, dass der Gemeinschuldner durch die Konkurseröffnung die Kaufmannseigenschaft nicht verliert, sodass die Buchführungspflicht gemäß § 189 HGB bzw. § 124 BAO weiter besteht. - (§ 17 UStG 1994), (Abweisung)
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